Eclipse Feuerwerk

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Durchführung von Feuerwerken der Klassen II, III und IV
(lt. Pyrotechnikgesetz 1974)

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt einer Unterzeichnung eines Auftrages für die Durchführung eines Feuerwerkes. Sämtliche angeführten Punkte gelten, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, für das Team von Eclipse-Feuerkwerk und den Auftraggeber, in Folge als Veranstalter bezeichnet.

2. Auftragserteilung

Sämtliche Vorgespräche bis zum Zeitpunkt der Auftragsunterzeichnung sind, sofern nicht anders vereinbart, kostenlos. Der Veranstalter zeigt sich mit der schriftlichen Auftragserteilung mit den AGB’s einverstanden.

3. Preise und Bezahlung

Für sämtliche Feuerwerksvorschläge behalten wir uns eine Änderung der Effekte und Effektreihenfolge vor. Sämtliche Vorschläge für die Feuerwerksveranstaltung sind nicht bindend und können aufgrund von äußeren Gegebenheiten d.h. Lieferschwierigkeiten, Regen, Trockenheit u.s.w. kurzfristig ohne Einverständnis des Veranstalters geändert werden. Die Preise für die Feuerwerksveranstaltung werden bei Auftragserteilung schriftlich festgehalten und sind für beide Seiten bindend. Bei Auftragsunterzeichnung sind 50% der Auftragssumme in bar zu zahlen, die restlichen 50% am Tag der Veranstaltung nach Aufbau in bar. Oder wie schriftlich in Auftrag vereinbart. Sämtliche auftretende Zusatzkosten, wie Versicherungsprämien oder behördliche Genehmigungsgebühren sind dem Auftragswert hinzuzurechnen und werden von Eclipse-Feuerkwerk ebenfalls dem schriftlichen Auftrag hinzugefügt. Verpflegungskosten sowie notwendige Nächtigungskosten des Teams von sind vom Veranstalter zu tragen.

4. Genehmigungen

Für alle Feuerwerksveranstaltungen ist durch den Veranstalter eine schriftliche Genehmigung des Grundstücksbesitzer, auf dessen das Feuerwerk abgebrannt werden soll, einzuholen. Ein Formular dazu wird von uns beigestellt. Bei Kleinfeuerwerken der Klasse II innerhalb des Ortsgebietes ist der Veranstalter verpflichtet eine schriftliche Genehmigung gem. §4(4) beim zuständigen Bürgermeister einzuholen. Diese kann auch persönlich durch uns in einem Gespräch mit dem zuständigen Bürgermeister eingeholt werden.

5. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Vertragsunterzeichnung zur Einhaltung der AGB’s und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Es ist vom Veranstalter eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz vor Ort sicherzustellen. Die Entsorgung der abgebrannten Reste von pyrotechnischen Artikeln hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Dieser hat am Tag der Veranstaltung einen geeigneten (feuerfesten) Behälter bereitzustellen. Die Feinreinigung des Abbrennplatzes hat durch den Veranstalter am Tag nach der Feuerwerksveranstaltung bei Tageslicht zu erfolgen. Eventuell aufgefundene Blindgänger sind uns umgehest zu melden und nach Rücksprache mit Eclipse-Feuerkwerk fachmännisch zu entsorgen.

6. Pflichten von Eclipse-Feuerkwerk

Eclipse-Feuerkwerk verpflichtet sich zur Einhaltung der AGB’s und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Eclipse-Feuerkwerk verpflichtet sich im Sinne des Veranstalters eine den äußeren Umständen angepasste bestmögliche Feruwerkshow darzubieten. Für eventuelle Zündverzögerungen bzw. Zündversager aufgrund von unvorhergesehenen Witterungseinflüssen, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Unser Team übernimmt die Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die gefahrlose Entsorgung der pyrotechnischen Artikel wird durch uns sichergestellt. Grundsätzlich wird von Eclipse-Feuerkwerk für entstandene Schäden durch das Feuerwerk keinerlei Haftung übernommen. Sämtliche auftretende Schäden an Dritten sind durch den Veranstalter, oder durch eine spezifische Haftpflichtversicherung zu begleichen. Es kann auf Wunsch des Veranstalters von Eclipse-Feuerkwerk eine geeignete Veranstaltungshaftpflichtversicherung vermittelt werden.

7. Ausfall

Im Falle der Absage der Veranstaltung durch höhere Gewalt, wie Dürre, Trockenheit, starker Regenfall, Nebel, Hagel, Gewitter, Tod, Unfall oder Krankheit ist seitens des Veranstalters eine Kostenpauschale in Höhe von € 500.- bei einem Auftragswert von bis zu € 3000.- bzw. eine Kostenpauschale in Höhe von € 1000.- ab einem Auftragswert von € 3000.- zu bezahlen.

Eventuell aufgetretene Anreisekosten bei Absage am Veranstaltungstag werden gesondert in Rechnung gestellt und betragen pro angefangenen Kilometer € 0,50. Das Recht einer Absage aus oben genannten Gründen steht beiden Vertragspartnern zu. Bei Absage durch die Firma Eclipse-Feuerkwerk werden keinerlei Anreisekosten in Rechnung gestellt.

Grundsätslich gilt das das Feuerwerk abgebrannt werden muss wenn es aufgebaut wurde. Für den Fall das ein Feuerwerk wieder abgebaut werden muss stellen wir 75% des Auftragswerts in Rechnung.

8. Kündigung

Dem Veranstalter steht unter Einhaltung folgender Punkte jederzeit das Recht zu, die schriftliche Auftragserteilung zu kündigen:

Bis zu 30 Tagen vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Bezahlung von 10% der Auftragssumme.
Zwischen 29 und 14 Tagen vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Bezahlung von 30% der Auftragssumme.
Zwischen 13 und einem Tag vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Bezahlung von 50% der Auftragssumme.
Am Tage der Veranstaltung ist im Falle einer Kündigung durch den Veranstalter die volle Auftragssumme zu bezahlen.

Dem Team von Eclipse-Feuerkwerk steht durch mehrheitlichen Beschluss ebenfalls das Recht zu unter folgenden Punkten die Feuerwerksveranstaltung abzusagen:

Im Falle der Nichtbezahlung gem. Punkt 3 dieser AGB’s. Im Krankheitsfalle des verantwortlichen Pyrotechnikers. ( ist dies der Fall bemühen wir uns den Auftrag an einen Partner von uns weiterzugeben. Durchführungsgarantie kann in diesem Fall jedoch keine übernommen werden.) Wenn seitens des Veranstalter schriftlich festgehaltene sicherheitsrelevante Punkte zur Durchführung der Feuerwerksveranstaltung nicht eingehalten werden. Wenn Punkte dieser AGB’s sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden. Im Falle einer Kündigung durch Eclipse-Feuerkwerk unter Grundlage anderer Umstände als bereits erwähnt, steht dem Veranstalter das Recht zu die Auftragssumme in voller Höhe zurückzufordern.

9. Fotografie und Filmen

Die Feuerwerksveranstaltung wird durch uns fotografiert und/oder gefilmt. Sämtliche Rechte dieser Aufnahmen sind unser Eigentum und sind durch uns frei verwendbar. Sämtliche privaten Aufnahmen des Feuerwerkes sind nur für nicht gewerbliche Zwecke erlaubt. Gewerbliche Aufnahmen, Fernsehen, Presse,…, sind uns vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In diesem Punkt behalten wir uns eventuelle Auflagen vor. Diese werden gesondert schriftlich geregelt. Aufnahmen vom Abbrennplatz nach Aufbau, private oder gewerbliche, sind im einzelnen durch uns zu genehmigen und durch ein Teammitglied zu begleiten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für die vorgenannten Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Veranstalter gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das sachlich zuständige Gericht für 4020 Linz, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

11. Salvatorische Klausel

Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten kommen.

Stand: 01.01.2009

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